Das Kapitel "Abgeordnetenkammer und Staatsrat"
Gesetzgebung auf Initiative von Bürgern und ein vereinfachter Zugang zum Untersuchungsrecht des Parlaments
Ein neues Instrument: die bürgerliche Gesetzesinitiative
Die Bürger bekommen die Möglichkeit einen Gesetztext vorzuschlagen.
Der Vorschlag muss begründet sein. Er muss von mindestens 125 Wählern eingereicht und von mindestens 12.500 Wählern unterstützt werden.
Nachdem er für gültig befunden wurde, durchläuft die Bürgerinitiatie die normale gesetzgebende Prozedur. Dies unterscheidet ihn/sie von den Petitionen.
Stärkung des Parlaments
Das Parlament übt die gesetzgebende Gewalt aus (Legislative) und kontrolliert die Regierung.
Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, kann das Parlament:
- die Anwesenheit von einem oder mehreren Mitgliedern der Regierung verlangen
- Anfragen und Interpellationen an die Regierung richten, die diese dann beantworten muss
- Informationen bei der Regierung anfordern, sowie alle Dokumente die das Parlament zur Erfüllung seiner Mission braucht
- Einen an die Regierung gerichteten Vertrauens- oder Misstrauensantrag stellen
Vereinfachter Zugang zum Untersuchungsrecht
Ein Untersuchungsausschuss muss dann eingesetzt werden, wenn mindestens ein Drittel der Abgeordneten (20) dies verlangt. Die aktuelle Regelung sieht eine Mindestzahl von mehr als der Hälfte der Abgeordneten vor (also mindestens 31).
Der Ombudsman wird in die Verfassung eingetragen
Der Ombudsman ist an das Parlament angegliedert und wird vom Großherzog, auf Vorschlag des Parlaments, ernannt.