Das Kapitel "Abgeordnetenkammer und Staatsrat"

Artikel
Publié le 02.09.2022 à 16h28 Mis à jour le 26.09.2022 à 11h07

Gesetzgebung auf Initiative von Bürgern und ein vereinfachter Zugang zum Untersuchungsrecht des Parlaments

Ein neues Instrument: die bürgerliche Gesetzesinitiative

Die Bürger bekommen die Möglichkeit einen Gesetztext vorzuschlagen.

Der Vorschlag muss begründet sein. Er muss von mindestens 125 Wählern eingereicht und von mindestens 12.500 Wählern unterstützt werden.

Nachdem er für gültig befunden wurde, durchläuft die Bürgerinitiatie  die normale gesetzgebende Prozedur. Dies unterscheidet ihn/sie von den Petitionen.

Stärkung des Parlaments

Das Parlament übt die gesetzgebende Gewalt aus (Legislative) und kontrolliert die Regierung.

Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, kann das Parlament:

  • die Anwesenheit von einem oder mehreren Mitgliedern der Regierung verlangen
  • Anfragen und Interpellationen an die Regierung richten, die diese dann beantworten muss
  • Informationen bei der Regierung anfordern, sowie alle Dokumente die das Parlament zur Erfüllung seiner Mission braucht
  • Einen an die Regierung gerichteten Vertrauens- oder Misstrauensantrag stellen

Vereinfachter Zugang zum Untersuchungsrecht

Ein Untersuchungsausschuss muss dann eingesetzt werden, wenn mindestens ein Drittel der Abgeordneten (20) dies verlangt. Die aktuelle Regelung sieht eine Mindestzahl von mehr als der Hälfte der Abgeordneten vor (also mindestens 31).

Der Ombudsman wird in die Verfassung eingetragen

Der Ombudsman ist an das Parlament angegliedert und wird vom Großherzog, auf Vorschlag des Parlaments, ernannt.

Der Revisionsvorschlag 7777

Der Berichterstatter des Revisionsvorschlags 7777

Video der öffentlichen Sitzung