Die Geschichte der Wahlen in Luxemburg

 
Nach einer Reihe von Reformen im Luxemburger Wahlsystem stellt die Einführung des allgemeinen Wahlrechts im Jahr 1919 einen Wendepunkt im politischen Leben des Großherzogtums dar.

Une urne électorale en bois
L'urne électorale, symbole des élections

Von 1841 bis 1848: Majorzsystem mit indirektem Zensuswahlrecht

Vor 1848 wird die parlamentarische Versammlung alle drei Jahre zur Hälfte über ein indirektes Zensuswahlrecht erneuert. Das Wahlsystem ist ein Majorzsystem mit Zensuswahlrecht in zwei Stufen: Ungefähr 3 % der Bevölkerung wählen im ersten Wahlgang und ungefähr 30 Honoratioren wählen im zweiten Wahlgang.

Das Mandat dauert sechs Jahre. Die Versammlung setzt sich vor allem aus Großeigentümern zusammen.

1848: Einführung des direkten Zensuswahlrechts

Die parlamentarische Versammlung von 1848 geht aus einem Zensuswahlrecht in zwei Wahlgängen hervor. Trotz der revolutionären Stimmung geht sie über die Forderungen der Katholiken und Radikalen nach einem allgemeinen Wahlrecht hinweg. Sie führt das direkte Zensuswahlrecht ein. Die Einführung eines moderaten Zensus erlaubt es, die Wahlbevölkerung auf das mittlere Bürgertum auszudehnen. Allerdings hat weniger als ein Viertel der männlichen Bevölkerung im Wahlalter (mindestens 25 Jahre) das Wahlrecht. 1848 sieht das Wahlgesetz einen Abgeordneten pro 3.500 Einwohner vor. So begreift das Parlament 51 Abgeordnete. Nachdem das indirekte Zensuswahlrecht 1856 kurz wieder eingeführt worden ist, wird das direkte Wahlrecht im Jahr 1860 defintiv festgeschrieben. Der Zensus ist erneut hoch, so dass die Wählerschaft so gering ist wie nie zuvor.  Von 1857 bis 1868 ist die Zahl der Abgeordneten auf 31 festgelegt und hängt nicht von der Einwohnerzahl ab.

Von 1868 bis 1919: progressive Senkung des Zensus

Im Jahr 1868 legt das Wahlgesetz fest, dass es einen Abgeordneten pro 5.000 Einwohner gibt. So setzt sich das Parlament 1868 aus 40 Abgeordneten zusammen. Die Bevölkerung wächst vor allem im Süden des Landes und die Zahl der Abgeordneten liegt 1916 bei 53. Progressive Senkungen des Zensus bringen eine Vergrößerung der Wählerschaft mit sich.  Vor dem Ersten Weltkrieg haben fast zwei Drittel der männlichen Bevölkerung ab 25 Jahre das Wahlrecht.

1919: Einführung des allgemeinen Wahlrechts

Die Verfassungsänderung von 1919 führt das allgemeine Wahlrecht ein: Das Wahlrecht ist nicht mehr an einen Zensus gebunden und wird auch den Frauen zuerkannt. Das Wahlalter wird auf 21 Jahre abgesenkt. Es handelt sich nicht mehr um ein Majorzsystem, sondern um ein Verhältniswahlrecht mit Abstimmung nach Listen.

Die Mandatsdauer beträgt sech Jahre und das Parlament wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert – alternativ im Süden und Osten, im Zentrum und Norden. Es gibt einen Abgeordneten auf 5.500 Einwohner und diese Proportionalvertretung  zur demographischen Entwicklung, wird bis 1984 beibehalten.

Von 1919 bis heute: Anpassung des Wahlsystems an neue Realitäten

1956 wird wird die Verfassung so abgeändert, dass das Parlament alle fünf Jahre erneuert wird. Die Verfassungsänderung von 1988 legt die Zahl der Abgeordneten auf 60 fest. 1972 wird das Wahlalter auf 18 Jahre gesenkt. Das passive Wahlrecht bleibt bei 21 Jahren. 2003 wird auch das passive Wahlrecht auf 18 Jahre abgesenkt. Die Wahlpflicht gilt nun bis zum Alter von 75 Jahren.