Das Gesetzgebungsverfahren

 

Ein neuer Gesetzestext kann sowohl von der Regierung als auch von einem oder mehreren Abgeordneten eingereicht werden. Im ersten Fall spricht man vom „Gesetzentwurf“, im zweiten vom „Gesetzesvorschlag“. Beide Prozeduren sind in der Parlamentsverordnung („règlement“) in den Artikeln 58 bis 78 festgeschrieben.

Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag

Ein Gesetzentwurf wird von einem Mitglied der Regierung eingereicht, das ihn im Namen des Großherzogs einbringt.

Ein Gesetzesvorschlag wird hingegen von einem oder mehreren Abgeordneten eingebracht. Er wird gedruckt, verteilt und auf der Internetseite des Parlaments veröffentlicht. Er wird an die verschiedenen Akteure (Regierung, Berufskammern) sowie an den Staatsrat zur Begutachtung weitergeleitet.

Weiterleiten an einen Ausschuss

Das Weiterleiten an einen Ausschuss ist für Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge gleich geregelt: Die Präsidentenkonferenz leitet den Text an einen oder mehrere zuständige Parlamentsausschüsse weiter. Der Ausschuss bestimmt einen Berichterstatter und untersucht den vorgeschlagenen Text, den er auch abändern kann.

Auch andere Ausschüsse können den Gesetzesentwurf oder Gesetzesvorschlag begutachten.

Wenn der Ausschuss seine Arbeiten abgeschlossen und einen schriftlichen Bericht angenommen hat, wird der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag im Parlament in einer öffentlichen Sitzung vorgestellt, debattiert und zur Abstimmung gebracht.

Diskussion in öffentlichen Sitzungen

Aufgrund der Entscheidung der Präsidentenkonferenz kommt der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung. In der Regel legt der Berichterstatter die Arbeiten des Ausschusses, seine Schlussfolgerungen sowie die Gutachten des Staatsrats und der Berufskammern dar.

Die Abgeordneten diskutieren über den Text, der auf Anfrage von mindestens fünf Abgeordneten noch während der öffentlichen Sitzung abgeändert werden kann. Vor der Abstimmung kann der zuständige Minister Stellung nehmen. Modalitäten und Ablauf der öffentlichen Sitzungen sind in den Artikeln 32 bis 46 der Parlamentsverordnung („règlement“) geregelt.

Abstimmung

Die Abstimmung über den gesamten Text ist nur möglich, wenn ein Gutachten des Staatsrats vorliegt. Grundsätzlich ist drei Monate nach der ersten Abstimmung eine zweite vorgesehen, in der Regel stellt das Parlament aber einen Antrag, um sich vom Staatsrat von der zweiten Abstimmung entbinden zu lassen.

Der Staatsrat muss diesem Antrag zustimmen. Die Abstimmungsregeln stehen in der Parlamentsverordnung („règlement“) in den Artikeln 47 bis 51.

Promulgation durch den Großherzog

Damit ein Gesetz zur Anwendung kommt, muss es durch den Großherzog zur Bekanntmachung freigegeben werden. Dazu unterzeichnet der Großherzog das Gesetz. Der Text muss ebenfalls von den zuständigen Ministern unterzeichnet werden.

Das Inkrafttreten eines Gesetzes

Vier Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt („journal officiel“) des Großherzogtums tritt ein Gesetz in Kraft, es sei denn, der Gesetzestext sieht ein anderes Datum vor. Sobald ein Gesetz in Kraft getreten ist, ist es bindend und gilt für jeden.