Rechte und Pflichten eines Abgeordneten

    

Die politische Aufteilung der Mandate im Parlament entspricht dem Ergebnis der Kammerwahlen, die geografische ist jedoch festgelegt: Von den insgesamt 60 Abgeordneten stammen 23 aus dem Südbezirk, 21 aus dem Zentrumsbezirk, neun aus dem Nordbezirk und sieben aus dem Ostbezirk.

Unabhängig von ihrer parteipolitischen und geografischen Zugehörigkeit, üben die Abgeordneten ihr Mandat in einem festgelegten Rahmen aus.

Das Abgeordnetenmandat

Abgeordnete werden für fünf Jahre gewählt. Bei Antritt ihres Mandats leisten sie in einer öffentlichen Sitzung einen Eid. Sie verpflichten sich dazu, ihr Amt unabhängig auszuüben. Sie dürfen keinerlei Anweisungen befolgen.

Verhaltenskodex

Seit Anfang der Sitzungsperiode 2014–2015 unterliegen die Abgeordneten einem Kodex, der Verhaltensregeln und ethische Standards festlegt. Der Verhaltenskodex ist Teil der Geschäftsordnung des Parlaments.

Dieser Kodex gibt vor, wie sich ein Abgeordneter im Fall eines möglichen Interessenkonflikts zu verhalten hat. Aus Transparenzgründen geben die Abgeordneten ihre Einkünfte und finanziellen Interessen an. Die diesbezügliche Erklärung wird auf der Internetseite des Parlaments, auf der Seite des Abgeordneten, veröffentlicht.

Im Rahmen seines Mandats darf der Abgeordnete weder Geschenke in einem geschätzten Wert von über 150 Euro noch die Übernahme seiner Reise-, Übernachtungs- oder Aufenthaltskosten annehmen. Beim Verstoß gegen diese Regeln können verschiedene Strafen verhängt werden, von einer einfachen Verwarnung über einen öffentlichen Verweis bis hin zum Ausschluss aus verschiedenen parlamentarischen Tätigkeiten oder Gremien.

Ein beratender Ausschuss überwacht, ob der Verhaltenskodex eingehalten wird. Seine drei Mitglieder werden vom Präsidium für die Dauer einer Legislaturperiode genannt und beraten die Abgeordneten.

Erklärung über Einkünfte und finanzielle Interessen

Unvereinbarkeiten

Das Mandat des Abgeordneten ist unvereinbar mit dem Amt als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im Dienst des Staats, einer Gemeinde, eines Gemeindesyndikats oder einer öffentlichen Institution, die von der Regierung überwacht wird, sowie mit einer Anstellung bei der Eisenbahngesellschaft CFL. Wenn ein Abgeordneter vor seiner Wahl solch eine Stellung innehatte, tritt er automatisch davon zurück, sobald er sein Mandat im Parlament annimmt.

Das Mandat des Abgeordneten ist zudem unvereinbar mit einem Amt in der Regierung, im Staatsrat, beim Rechnungshof oder in der Magistratur, der Justiz und einer Anstellung als Finanzbeamter oder Buchhalter beim Staat sowie als Berufsmilitär im Dienst.

Entschädigung

Das Parlament zahlt den Abgeordneten eine monatliche Entschädigung. Sie haben außerdem Anrecht auf Sitzungsgeld für öffentliche Sitzungen und Ausschusssitzungen. Sie bekommen die Kosten für die Anstellung eines Mitarbeiters bis zu einer gewissen Höhe erstattet.

Sonderzahlungen

Angestellte haben Anrecht auf eine Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit („congé politique“) von maximal 20 Stunden pro Woche, um ihr Abgeordnetenmandat zu erfüllen. Während dieser Freistellung läuft das Gehalt des Abgeordneten aus seiner Berufstätigkeit weiter. Das Parlament zahlt dem Arbeitgeber das Bruttogehalt und den Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben zurück, dies unter Berücksichtigung eines maximalen Stundensatzes.

Abgeordnete, die vor ihrer Wahl im Staatsdienst tätig waren oder einen anderen mit ihrem Mandat unvereinbaren Beruf ausgeübt haben, erhalten eine staatliche Sonderrente.

Freiberufler oder Nicht-Berufstätige unter 65 Jahren erhalten für die Ausübung ihres Abgeordnetenmandats Ausgleichszahlungen vom Parlament. Diese entsprechen einem pauschalen Stundensatz, der auf das Doppelte des qualifizierten Mindestlohns festgelegt ist.

Strafverfolgung

Gegen einen Abgeordneten kann keine zivilrechtliche oder strafrechtliche Prozedur aufgrund seiner Meinungen oder Abstimmungen im Rahmen seiner Funktion eingeleitet werden. In allen anderen Fällen können die Abgeordneten strafrechtlich belangt werden. Die Verhaftung eines Abgeordneten im Laufe einer Sitzungsperiode muss vorab vom Parlament genehmigt werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt. Zum Antreten der Strafe, sogar eines Freiheitsentzugs, braucht es keine Genehmigung des Parlaments.